§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, Lieferungen und Leistungen der SOLBEIT GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, Österreich, FN 683618x, Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (nachfolgend „SOLBEIT“), sofern sie vor oder bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Auftraggebern. Sie gelten nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.
1.3. Die Website von SOLBEIT dient ausschließlich der Information und der Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Über die Website werden keine Verträge geschlossen.
1.4. Für Einzelabrufe aus einem Rahmenvertrag gelten diese AGB, wenn der Rahmenvertrag oder der jeweilige Abruf ausdrücklich auf sie verweist. Für sonstige Folgegeschäfte ist die jeweils geltende Fassung erneut wirksam einzubeziehen.
1.5. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht allein durch ihre Übermittlung, durch eine Bestellung oder durch die Verwendung eines Kundenportals Vertragsbestandteil. Sie gelten nur insoweit, als SOLBEIT ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsdokumente
2.1. Angebote von SOLBEIT sind, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
2.2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebots, schriftliche Bestellung, schriftliche Auftragsbestätigung oder eine eindeutige dokumentierte Freigabe in Textform, insbesondere per E-Mail, zustande. Beginnt SOLBEIT auf Grundlage einer solchen Freigabe mit der Leistung, gilt der freigegebene Umfang als beauftragt.
2.3. Operative Freigaben und projektbezogene Abstimmungen können in Textform erfolgen, sofern im Einzelvertrag keine strengere Form vereinbart wurde. Mündlich angeordnete Zusatzleistungen oder Änderungen sind zeitnah in Textform zu dokumentieren.
2.4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelter Vertrag, (2) Angebot von SOLBEIT, (3) Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft oder Spezifikation, (4) Auftragsbestätigung, (5) projektspezifische Anlagen, (6) diese AGB, (7) dispositives Gesetzesrecht.
2.5. Angaben auf der Website, in Präsentationen, Broschüren oder allgemeinen Leistungsbeschreibungen sind unverbindliche Informationen. Ein bestimmter Leistungsumfang, eine zugesicherte Eigenschaft oder ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies im Vertrag oder in einer Vertragsanlage ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3 Leistungsumfang sowie Dienst- und Werkleistungen
3.1. Maßgeblich für Art, Umfang, Qualität und Grenzen der Leistung sind ausschließlich der Vertrag und die nach § 2.4 vorrangigen Vertragsdokumente.
3.2. SOLBEIT erbringt sowohl erfolgsunabhängige Dienstleistungen als auch erfolgsbezogene Werkleistungen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsinhalt und nicht allein nach der Abrechnung nach Stunden, Tagessätzen, Meilensteinen oder Festpreis.
3.3. Bei laufender Engineering-Unterstützung, Produktionsbegleitung, Projektmanagement, Beratung, Fehleranalyse ohne ausdrücklich garantierte Fehlerbehebung, laufendem Support und vergleichbaren Leistungen schuldet SOLBEIT ein fachgerechtes Tätigwerden im vereinbarten Umfang, jedoch keinen bestimmten Gesamt- oder wirtschaftlichen Erfolg.
3.4. Ein konkreter Erfolg wird nur geschuldet, wenn ein abgrenzbares Arbeitsergebnis, insbesondere eine definierte Softwarefunktion, ein Softwaremodul, ein SPS-/HMI-Liefergegenstand, eine Schnittstelle, Dokumentation, ein Vision-System oder ein sonstiges abnahmefähiges Ergebnis ausdrücklich spezifiziert wurde.
3.5. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber selbständig nutzbar oder sachlich abgrenzbar sind und dem Vertragszweck nicht widersprechen.
3.6. Leistungen, Komponenten oder Funktionen von Dritten, Bestandsanlagen, Fremdsoftware sowie vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellte Systeme sind nur insoweit Leistungsgegenstand, als dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber stellt SOLBEIT rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Freigaben, Ansprechpartner, Zugänge, VPN-Verbindungen, Benutzerkonten, Berechtigungen, Anlagen- und Maschinenzugänge, Sicherheitsunterweisungen, Arbeitsfreigaben, Dokumentationen, Schaltpläne, Programme, Schnittstellenbeschreibungen, Testsysteme, Testdaten, Produktionsmaterialien, Hardware, Software, Lizenzen und Abnahmepersonal zur Verfügung.
4.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm benannten Ansprechpartner fachlich und organisatorisch zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, Entscheidungen und Freigaben befugt sind.
4.3. Der Auftraggeber koordiniert andere von ihm eingesetzte Lieferanten und informiert SOLBEIT unverzüglich über Änderungen an Anlagen, Programmen, Netzwerken, Schnittstellen, Sicherheitsvorgaben oder sonstigen Projektgrundlagen.
4.4. Unterbleibt oder verzögert sich eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Termine angemessen. SOLBEIT ist berechtigt, nachweisbaren Mehraufwand, Warte- und Stillstandszeiten sowie zusätzliche Reise- und Anfahrtskosten nach den vereinbarten Sätzen zu verrechnen.
4.5. SOLBEIT kann nach vorherigem Hinweis die Leistung bis zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkung unterbrechen und eine angemessene Nachfrist setzen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus § 1168 ABGB, bleiben unberührt.
4.6. Eine pauschale Vertragsstrafe ist mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht verbunden.
§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
5.1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden grundsätzlich nach folgendem Verfahren behandelt: Änderungswunsch, technische Prüfung, Bewertung der Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Termine, Freigabe in Textform, Umsetzung und erforderlichenfalls Aktualisierung des Projektplans.
5.2. SOLBEIT ist erst nach Freigabe der technischen und kaufmännischen Auswirkungen zur Umsetzung eines Change Requests verpflichtet.
5.3. In dringenden Produktions-, Anlagen- oder Sicherheitssituationen dürfen auf ausdrückliche Anordnung eines autorisierten Ansprechpartners Sofortmaßnahmen nach tatsächlichem Aufwand durchgeführt werden. Eine mündliche Anordnung ist anschließend in Textform zu dokumentieren.
5.4. Änderungen des Leistungsumfangs können vereinbarte Termine, Festpreise, Meilensteine und Abnahmekriterien angemessen verändern.
§ 6 Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
6.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sonstige Terminangaben sind Plan- oder Zieltermine.
6.2. Termine verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Änderungen des Leistungsumfangs, nicht rechtzeitige Vorleistungen Dritter oder sonstige nicht von SOLBEIT zu vertretende Umstände verursacht werden.
6.3. Ereignisse höherer Gewalt oder vergleichbare, außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegende Umstände, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, Krieg, Sanktionen, Epidemien, Energie- oder Netzausfälle, erhebliche Cyberangriffe, Ausfälle von Hosting-, Cloud- oder Telekommunikationsanbietern sowie Export- oder Einfuhrbeschränkungen, bewirken für die Dauer ihrer Auswirkungen einen angemessenen Aufschub der betroffenen Pflichten.
6.4. Die betroffene Partei informiert die andere Partei ohne schuldhaftes Zögern und trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.
6.5. Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare, dem Auftrag zurechenbare Fremdkosten sind zu vergüten.
§ 7 Preise, Reiseaufwand, Fremdkosten und Rechnungsstellung
7.1. Sofern kein Fest- oder Pauschalpreis ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den im Angebot oder Vertrag genannten Sätzen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer.
7.2. Fest- und Pauschalpreise gelten ausschließlich für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die zugrunde gelegten Annahmen. Mehrleistungen, Änderungen und vom Auftraggeber verursachter Zusatzaufwand werden zusätzlich verrechnet.
7.3. Reisezeiten, Reisekosten, Hotel, Bahn, Flug, Mietwagen, Kilometergeld, Maut, Parkkosten, Tagesgelder, Material, Hardware, Fremdlizenzen, Versand und sonstige Fremdkosten werden nach dem Angebot oder der jeweiligen Vereinbarung verrechnet. Eine All-in-Vereinbarung gilt nur im dort ausdrücklich beschriebenen Umfang.
7.4. Zeit- und Unterstützungsleistungen können wöchentlich oder monatlich abgerechnet werden. Werkleistungen können nach Projektfortschritt, Teilabnahmen oder Meilensteinen abgerechnet werden. Anzahlungen und Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
7.5. Bei gelieferten körperlichen Waren bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der betreffenden Forderung bei SOLBEIT, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug
8.1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.2. Abweichende Zahlungsziele, insbesondere bei öffentlichen oder größeren Auftraggebern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8.3. Bei Zahlungsverzug stehen SOLBEIT die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, der Pauschalbetrag für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinaus erforderliche und angemessene Betreibungskosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
8.4. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, von SOLBEIT ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
8.5. Einwendungen gegen einzelne Rechnungsteile berechtigen nicht zur Zurückhaltung unbestrittener und fälliger Beträge.
8.6. Bei erheblichem Zahlungsverzug kann SOLBEIT nach angemessener Nachfrist weitere Leistungen aussetzen.
§ 9 Zeitaufzeichnungen und Leistungsnachweise
9.1. SOLBEIT kann digitale Zeitaufzeichnungen, Tätigkeitsberichte, Tickets, Projektprotokolle, Kalender- und Systemnachweise zum Nachweis erbrachter Leistungen verwenden.
9.2. Der Auftraggeber soll begründete Einwendungen gegen übermittelte Zeit- oder Tätigkeitsnachweise binnen fünf Werktagen nach Übermittlung in Textform vorbringen.
9.3. Unterbleiben Einwendungen, ist dies ein widerlegbares Indiz für die Richtigkeit der Aufzeichnungen, jedoch kein unwiderrufliches Anerkenntnis. Nachgewiesene Fehler können auch später berichtigt werden.
§ 10 Abnahme von Werkleistungen
10.1. Dieser Abschnitt gilt nur für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen und abnahmefähige Teilleistungen.
10.2. SOLBEIT zeigt die Fertigstellung oder Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis grundsätzlich binnen 14 Kalendertagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien.
10.3. Beanstandungen sind konkret, nachvollziehbar und, soweit möglich, reproduzierbar zu dokumentieren. Wesentliche Mängel können die Abnahme verhindern. Unwesentliche Mängel verhindern die Abnahme nicht, sind jedoch innerhalb angemessener Frist zu beheben.
10.4. Teilabnahmen sind zulässig, wenn Leistungsteile technisch oder wirtschaftlich abgrenzbar sind.
10.5. Die produktive Nutzung nach angezeigter Fertigstellung kann als schlüssige Abnahme zu beurteilen sein, sofern kein bloßer Testbetrieb vorliegt und keine wesentlichen Mängel vorbehalten wurden.
10.6. Wirkt der Auftraggeber an der Abnahme nicht mit, setzt SOLBEIT eine angemessene Nachfrist und weist auf die gesetzlichen Folgen fehlender Mitwirkung hin. Eine automatische Abnahme allein durch bloßes Schweigen wird nicht vereinbart.
10.7. Gewährleistungsrechte hinsichtlich ordnungsgemäß gerügter Mängel bleiben von der Abnahme unberührt.
§ 11 Software, Quellcode und Nutzungsrechte
11.1. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an kundenspezifischen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks.
11.2. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers sowie durch beauftragte Dienstleister, soweit dies für Betrieb, Wartung oder Support erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermarktung oder Nutzung für fremde Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
11.3. Bei SOLBEIT verbleiben alle Rechte an vorbestehendem Quellcode, Bibliotheken, Frameworks, Templates, allgemeinen Modulen, SPS- und HMI-Bausteinen, Vision- und Schnittstellenkomponenten, Entwicklungswerkzeugen, Methoden, Algorithmen, Konzepten, allgemeinem Know-how und unabhängig weiterverwendbaren Komponenten. SOLBEIT bleibt berechtigt, diese Bestandteile und das allgemeine Know-how für andere Projekte zu nutzen.
11.4. Quellcode wird nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Umfang, Dokumentationsgrad, Bearbeitungsrechte und Übergabeformat richten sich nach dem Einzelvertrag.
11.5. Ausschließliche Nutzungsrechte, vollständige Rechteübertragungen, Bearbeitungsrechte für Dritte, Unterlizenzierung, Herausgabe interner Entwicklungswerkzeuge oder Escrow-Lösungen bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
11.6. Open-Source-Komponenten und Drittsoftware unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber. Diese Bedingungen gehen für die betroffenen Komponenten vor.
11.7. Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sind zulässig, soweit entsprechende Bearbeitungsrechte vereinbart oder gesetzlich gegeben sind. SOLBEIT übernimmt jedoch keine Verantwortung für Mängel oder Schäden, die ausschließlich durch solche nicht von SOLBEIT freigegebenen Änderungen verursacht wurden.
§ 12 Industrial Engineering, Anlagen, CE und Safety
12.1. SOLBEIT übernimmt ausschließlich den ausdrücklich vereinbarten technischen Leistungsbereich. Verantwortungs-, System- und Schnittstellengrenzen sind im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer projektspezifischen Verantwortungsmatrix festzulegen.
12.2. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung übernimmt SOLBEIT nicht die Gesamtverantwortung für eine Maschine oder Anlage, die Herstellerrolle, die CE-Konformität, die vollständige Risikobeurteilung, die Maschinensicherheit, die Arbeitssicherheit, die Produktionsfreigabe, die Gesamtfunktion fremder Systeme, Performance Level, SIL oder nicht beauftragte Safety-Funktionen.
12.3. Zwingende gesetzliche Warn-, Schutz- und Sorgfaltspflichten von SOLBEIT bleiben unberührt.
12.4. Der Auftraggeber informiert SOLBEIT über bekannte Gefahren, nicht dokumentierte Änderungen, Bestandsprogramme, Sicherheitsfunktionen und betriebliche Vorgaben und sorgt für erforderliche Freigaben und Unterweisungen.
12.5. Vor produktiven Eingriffen müssen geeignete Backups und Wiederherstellungsmöglichkeiten bestehen. Soweit deren Erstellung nicht ausdrücklich beauftragt wurde, liegt die Verantwortung dafür beim Auftraggeber.
12.6. Die Freigabe für den produktiven Betrieb erfolgt durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Verantwortlichen, sofern SOLBEIT nicht ausdrücklich mit einer weitergehenden Rolle beauftragt wurde.
§ 13 OT Security und Cyber Resilience
13.1. OT-Security-Leistungen beruhen auf dem SOLBEIT zugänglich gemachten und dokumentierten Ist-Zustand sowie dem vereinbarten Prüf- und Leistungsumfang.
13.2. SOLBEIT garantiert keine absolute Sicherheit, keine vollständige Erkennung sämtlicher Angriffe und keine vollständige Norm-, NIS2- oder NISG-Konformität. SOLBEIT erbringt keine Rechtsberatung und trifft keine behördlichen oder zertifizierenden Entscheidungen.
13.3. Scans, Tests und Änderungen an Produktivsystemen erfolgen nur auf Grundlage erforderlicher Freigaben. Wartungsfenster, Backups, Wiederherstellungsmaßnahmen und mögliche Betriebsbeeinträchtigungen sind projektspezifisch festzulegen.
13.4. Incident Response, forensische Leistungen, Beweissicherung, kontinuierliches Monitoring oder ein 24/7-SOC werden nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung geschuldet.
13.5. Der Auftraggeber bleibt für die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen, den sicheren Betrieb, laufendes Patch- und Berechtigungsmanagement sowie die fortlaufende Überwachung verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich SOLBEIT übertragen wurden.
§ 14 Gewährleistung
14.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwölf Monate, soweit eine Verkürzung für die jeweilige Leistung rechtlich zulässig ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme, Übergabe oder dem sonst gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt.
14.2. Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung oder Nachbesserung grundsätzlich Vorrang. SOLBEIT ist angemessene Gelegenheit zur Fehleranalyse und Verbesserung einzuräumen.
14.3. Der Auftraggeber hat Mängel ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und ausreichend zu beschreiben. Die unternehmerische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB gilt nur, soweit ihr gesetzlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.
14.4. Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die ausschließlich durch ungeeignete oder nicht vereinbarte Systemumgebungen, fehlende Mitwirkung, nicht freigegebene Änderungen, Fremdeingriffe, fehlerhafte Drittkomponenten oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht wurden.
14.5. Für Drittsoftware, Hardware und sonstige Drittprodukte gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Eigene Gewährleistungspflichten von SOLBEIT bleiben unberührt.
14.6. Eine Garantie für einen unterbrechungsfreien oder vollständig fehlerfreien Betrieb oder für absolute IT-/OT-Sicherheit besteht nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde.
§ 15 Haftung
15.1. SOLBEIT haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, für Personenschäden, nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Für grobe Fahrlässigkeit haftet SOLBEIT nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SOLBEIT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
15.3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Einsparungen und Ansprüche Dritter ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht ausnahmsweise eine typischerweise vorhersehbare Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellen.
15.4. Bei Datenverlust ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und überprüfter Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
15.5. Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere fehlende Datensicherung, unzureichende Mitwirkung, nicht freigegebene Änderungen oder die Missachtung technischer Hinweise, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
15.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von SOLBEIT.
15.7. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine betragsmäßige Haftungsobergrenze ist in diesen AGB nicht festgelegt und kann projektspezifisch unter Berücksichtigung des Auftragsrisikos und des Versicherungsschutzes vereinbart werden.
§ 16 Daten, Backups und technische Sicherheit
16.1. Der Auftraggeber ist für regelmäßige, geeignete und überprüfte Sicherungen seiner Produktivdaten, Programme und Systeme verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von SOLBEIT gehört.
16.2. Vor produktiven Eingriffen müssen angemessene Sicherungen und Wiederherstellungsmöglichkeiten bestehen. SOLBEIT weist auf erkennbare Risiken hin; weitergehende Backup- oder Restore-Leistungen bedürfen einer Vereinbarung.
16.3. Zugangsdaten, Zertifikate, Schlüssel und sonstige Sicherheitsinformationen sind von beiden Parteien angemessen zu schützen und nur berechtigten Personen zugänglich zu machen.
16.4. Sicherheitsvorfälle, die das Projekt oder von der anderen Partei bereitgestellte Systeme betreffen, sind einander ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
§ 17 Datenschutz
17.1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
17.2. Verarbeitet SOLBEIT personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, ist vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
17.3. Diese AGB ersetzen weder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung noch eine Regelung über eine allfällige gemeinsame Verantwortlichkeit.
§ 18 Vertraulichkeit
18.1. Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technischen Unterlagen, Quellcodes, Zugangsdaten, Produktionsdaten, Kalkulationen und nicht öffentlichen Projektinformationen vertraulich.
18.2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden, rechtmäßig von Dritten erhalten wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
18.3. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange die betreffenden Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind. Gesetzliche Geschäftsgeheimnisschutzpflichten bleiben unberührt.
18.4. Bei erhöhtem Schutzbedarf kann eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen werden. Eine pauschale Vertragsstrafe wird durch diese AGB nicht vereinbart.
§ 19 Mitarbeiter und Subunternehmer
19.1. SOLBEIT darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
19.2. Sicherheits-, Zutritts-, Geheimhaltungs- und Compliance-Vorgaben des Auftraggebers sind einzuhalten, sofern sie SOLBEIT rechtzeitig bekannt gegeben wurden und für die Leistung zumutbar sind.
19.3. Ein Anspruch auf den dauerhaften Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. SOLBEIT darf eingesetzte Personen durch fachlich geeignete Personen ersetzen.
19.4. Eine allgemeine Abwerbe- oder Vertragsstrafenregelung ist nicht Bestandteil dieser AGB.
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung und Projektabbruch
20.1. Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder vollständiger Erbringung der Leistung, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.
20.2. Unbefristete Wartungs-, Support- und sonstige Dauerschuldverhältnisse können, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform ordentlich gekündigt werden.
20.3. Einmalige Werkverträge können nicht ordentlich gekündigt werden. Bestellt der Auftraggeber das Werk vor Fertigstellung ab oder verhindert er dessen Ausführung, richten sich Vergütung und Anrechnung ersparter Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1168 ABGB.
20.4. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich beenden. Bei behebbaren Vertragsverletzungen ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wichtige Gründe sind insbesondere erheblicher Zahlungsverzug, dauerhaft fehlende Mitwirkung, schwerwiegende Sicherheitsverstöße oder unzulässige beziehungsweise sicherheitsgefährdende Weisungen.
20.5. Bei Vertragsende sind bereits erbrachte Leistungen, nachweislich reservierte und nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten sowie nicht stornierbare Fremdkosten zu vergüten, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftrag zurechenbar ist. Bezahlte und verwertbare Zwischenergebnisse werden im vereinbarten Umfang übergeben. Nutzungsrechte entstehen nur an vollständig bezahlten Leistungen.
§ 21 Referenznennung
21.1. SOLBEIT darf den Namen, das Logo, Bilder, Anlagenbezeichnungen oder eine konkrete Projektbeschreibung des Auftraggebers nur nach dessen vorheriger ausdrücklicher Freigabe als Referenz verwenden.
21.2. Eine anonymisierte Darstellung ist nur zulässig, wenn sie keine Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder den Auftraggeber ermöglicht.
§ 22 Exportkontrolle und Sanktionen
22.1. Beide Parteien beachten die für sie anwendbaren Vorschriften der Exportkontrolle, Embargos, Sanktionen und Dual-Use-Regelungen, einschließlich Vorgaben zu Endnutzer und Endverwendung.
22.2. SOLBEIT sagt nicht zu, dass sämtliche Leistungen, Software, technischen Daten oder Komponenten ohne behördliche Genehmigung exportiert, weitergegeben oder in jedem Staat genutzt werden dürfen.
22.3. Die Parteien stellen einander die zur Prüfung und Einholung erforderlicher Genehmigungen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Leistungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung gegen zwingende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde.
§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit dieser Ausschluss zulässig ist. Das UN-Kaufrecht wird, soweit sachlich anwendbar, ausgeschlossen.
23.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von SOLBEIT in Graz örtlich zuständig.
23.3. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern, bleiben unberührt.
§ 24 Schlussbestimmungen
24.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, sofern keine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unberührt und gehen diesen AGB vor.
24.2. SOLBEIT darf Erklärungen an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene geschäftliche Kontaktadresse oder E-Mail-Adresse übermitteln. Änderungen sind SOLBEIT ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
24.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion wird nicht vereinbart, soweit sie rechtlich unzulässig ist.
24.4. Erfüllungsort ist, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von SOLBEIT.